Wichtig: Die Delegiertenversammlung wird per Post durchgeführt.

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Nach Diskussion im Vorstand wurde beschlossen, die Delegiertenversammlung abzusagen und eine Briefabstimmung durchzuführen. Diese schwierige Entscheidung war aufgrund der negativen Entwicklung der Gesundheitssituation notwendig. Im Gegensatz zu Wettkämpfen, bei denen die Teilnahme in der Verantwortung der Athleten liegt, die selbst entscheiden können, ob sie sich anmelden oder nicht, ist die Teilnahme an der Delegiertenversammlung eine Verpflichtung für die Vereine. Wir können den Vereinen nicht anständig eine Verpflichtung auferlegen, die sie gefährden oder zur Quarantäne aller Delegierten führen könnten.

Im Übrigen sind wir gemäss der Bundesverordnung verpflichtet, die Delegierten in Gruppen von 100 Personen aufzuteilen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Covid-19 in besonderen Lagen, SR 818.101.26). Diese Bestimmung ist für eine Generalversammlung, an der alle Vereine des Verbandes teilnehmen sollten, schwer zu respektieren.

Gemäss Art. 27 der Verordnung 3 Covid-19 (SR 818.101.24) kann der Organisator einer Generalversammlung unabhängig von der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und ohne Einhaltung der Einladungsfrist verlangen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich schriftlich oder in elektronischer Form ausüben. Er ist befugt, diese Entscheidung während des gesamten in Art. 29 Abs. 4 genannten Zeitraums zu treffen, der vorsieht, dass die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird. Die Entscheidung muss spätestens 4 Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt oder in elektronischer Form veröffentlicht werden.

Weitere Entwicklungen: Ein Stimmzettel für die Delegiertenversammlung wird mit einem Rückcouvert an jeden Verein verschickt. Berichte und Dokumente werden vervollständigt, um die Punkte wiederzugeben, die bei der Generalversammlung mündlich mitgeteilt und auf der Website veröffentlicht werden sollten.

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